Geschichtszeugen

Denkmalschutz für Vertriebenenehrenmale

Aus der Sudetendeutschen Zeitung vom 06.08.2004

Auch Gedenktafeln, Gedenkkreuze oder Ehrenmale der deutschen Heimatvertriebenen sind wie andere Kunstwerke und Einrichtungen Denkmal im Sinne des Deutschen Denkmalschutzgesetzes. Dieses zählt als Denkmal im Sinne des Gesetzes erhaltenswerte Beispiele für eine Region, für eine Zeit, für eine Gruppe von Menschen oder für eine Entwicklung. Denkmal der Vertriebenen, die nach 1945 in Deutschland errichtet wurden, sind also zweifellos Denkmale der Zeitgeschichte und Beispiele des Schicksals einer Gruppe von Menschen. Dies gilt auch, wenn diese Menschen, also Vertriebene, nicht mehr am Ort des Denkmals leben, denn ihre Gedenktafel, ihr Gedenkkreuz oder Ehrenmal sind auch ein Zeugnis für die Ortsgeschichte.

Denkmal werden ist durch ein besonderes Gesetz geschützt, das Denkmalschutzgesetz. Es legt fest, daß erhaltenswerte Denkmal erfaßt, überwacht, gesichert, eventuell sogar wiederhergestellt werden müssen. Das ist zuerst eine kommunale Aufgabe, deren Kosten auch von der Kommune zu tragen sind. Sie können Hilfe durch übergeordnete Stellen bis zur obersten Denkmalschutzbehörde (Landesamt für Denkmalpflege) erhalten. Ansprechpartner sind die Beauftragten für Denkmalschutz bei Landratsämtern, Städten und Gemeinden sowie Einrichtungen der örtlichen Heimatpflege.

Gliederungen des BdV und auch der SL sind also gut beraten, wenn sie sehr schnell das von ihnen errichtete und/oder betreute Ehrenmal bei der örtlichen Denkmalschutzbehörde am Ort schriftlich als schützenswertes Denkmal anmelden, damit es in die Denkmalliste aufgenommen wird. Danach sollte der Vorsand ein Gespräch mit dem Heimat- oder Denkmalpfleger über notwendige Maßnahmen führen.

Walli Richter
Heimatpflegerin a.D.

Adolf Wolf