Entschließung 01
der
Landesversammlung der Landesgruppe Hessen der Sudetendeutschen Landsmannschaft

Die in Löhnberg versammelten Delegierten der Landesversammlung der Landesgruppe Hessen der Sudetendeutschen Landsmannschaft rufen die Bundesregierung, die Landesregierungen, die politischen Parteien und alle gesellschaftlich relevanten Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland auf, bei Veranstaltungen anläßlich des 8. Mai 1945, auch den bei der Flucht Umgekommenen, den Opfern wilder Vertreibungen, den Opfern von Massakern und den Opfern, die bei der Deportation und in Zwangslagern ihr Leben lassen mußten, zu gedenken.

Sie erinnern in diesem Zusammenhang an das Schicksal der sudetendeutschen Volksgruppe. Für viele Sudetendeutsche war der 8. Mai 1945 kein Tag der Befreiung, sondern die Fortsetzung von Mord, Gewalt und Internierung in unmenschlichen Zwangslagern. Vielfach wurden dazu die Konzentrationslager der Nationalsozialisten genutzt.

Die Delegierten erinnern an die grausamen Massaker an Sudetendeutschen durch tschechische Revolutionsgarden. Beispielsweise sind zu nennen:

Erinnert werden muß auch an die Toten von Iglau und Karlsbad, die aus Angst vor Gewalttaten durch Tschechen in den Freitod gingen.

Herauszustellen ist auch das Schicksal der deutschen Juden. Die überlebenden Juden, die aus Konzentrationslagern der Nationalsozialisten befreit wurden, deportierten die damaligen tschechischen Machthaber in die gleichen Lager, nur weil sie sich als Deutsche bekannt hatten.

Die Delegierten weisen weiter darauf hin, daß nach dem heute in der Tschechischen Republik noch geltenden sogenannten Straffreistellungsgesetz vom 8. Mai 1946 Strafftaten an Deutschen, die in der Zeit vom 30. September 1938 bis 28. Oktober 1945 begangen wurden, straffrei bleiben, auch wenn sie nach geltendem Recht strafbar gewesen wären. Die Delegierten fordern die sofortige Aufhebung dieses Gesetzes.

Die Delegierten gedenken auch der Opfer, die durch Gewalttaten der kommunistischen Diktaturen nach dem Zweiten Weltkrieg ums Leben kamen.

Mit dieser Entschließung soll keine Anklage gegen das tschechische Volk insgesamt erhoben werden. Schuld ist immer individuell.

Diese Entschließung wird im Geist des Wiesbadener Abkommens vom 4. August 1950 verabschiedet, in dem es in Ziffer 4 heißt: „Beide Teile lehnen die Anerkennung einer Kollektivschuld und des aus ihr fließenden Rachegedankens ab“.

Löhnberg, 16. April 2005